Sachsen. Am Mittwoch haben sich die »Wolfsländer« auf gemeinsame Herangehensweisen für den Umgang mit sogenannten „schadensstiftenden Wölfen“ in »Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen« geeinigt.
Im Kern gehe es darum, in diesen Gebieten in einem bestimmten Zeitkorridor und räumlich begrenzt beschleunigte Entnahmen zu ermöglichen. Im Einzelnen sind folgende Punkte vereinbart:
Gebiete mit erhöhtem Rissaufkommen
»Gebiete mit erhöhtem Rissaufkommen« sind Gebiete, in denen deutlich mehr Rissereignisse bei mindestens durch den Grundschutz geschützten Nutztieren auftraten, als in anderen von Wölfen besiedelten Räumen. Für den Zeitbezug wird die Anzahl an Nutztierrissen, bei denen der Wolf als Verursacher hinreichend sicher festgestellt wurde, im Verhältnis zu einer Zeiteinheit betrachtet. Die an der AG beteiligten Länder stellen fest, dass dieser Betrachtungszeitraum in der Regel sechs Monaten entsprechen soll, jedoch bei Bedarf länderspezifisch angepasst werden kann. Diese Aggregation von Rissereignissen soll auf der durchschnittlichen Grundfläche eines Wolfsterritoriums von 200 (bis 500) km² erfolgen. Diese so abgeleiteten Gebiete mit einem erhöhten Rissaufkommen sollen sodann länderspezifisch anhand von Verwaltungsgrenzen abgebildet werden.
Entnahmegebiet und Entnahmezeitraum
Im Normalfall erfolgt die Bemessung des Entnahmegebietes im 1000 Meter-Radius von der Außengrenze/Zäunung der im Rissgutachten bezeichneten Weide, auf der sich der Nutztierriss ereignet hat. Bei im Nachgang nicht mehr nachvollziehbarer mobiler Zäunung, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Wanderschäferei, kann die Bemessung des 1000 Meter-Radius ausgehend vom Rissort zum Risszeitpunkt erfolgen. Eine konkrete Abgrenzung der Entnahmefläche sollte anhand von erkennbaren Landschaftselementen erfolgen. Die 21-Tage Frist zur beschleunigten Entnahme bei erhöhtem Rissaufkommen beginnt gemäß UMK-Beschluss unmittelbar ab dem Risszeitpunkt.
Feststellung des Schadenverursachers
Ob ein Wolf „schadensstiftend“ war, soll durch die zuständige Behörde auf Grundlage der Rissbegutachtung, anhand von vorgefundenen und sorgfältig dokumentierten Hinweisen zum Verursacher festgestellt werden. Eine genetische Individualisierung vor Zulassung der Entnahme ist gemäß UMK-Beschluss nicht erforderlich. Es wird aber durch die in der AG beteiligten Länder zur zielgerichteten Vollzugskontrolle und für die Entscheidung zum weiteren Vorgehen empfohlen, eine genetische Artbestimmung und Individualisierung im Nachgang vorzunehmen.
Tierschutz
Die in der AG beteiligten Länder stimmen darin überein, dass der Schutz von Elterntieren von unselbstständigen Welpen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden muss.
Hintergrund:
Anlass ist ein Beschluss der Konferenz der Umweltministerinnen und -minister von Bund und Ländern (UMK), die Entnahme von schadensstiftenden Wölfen auf Basis von neuen Kriterien zu beschleunigen. Die daraufhin gebildete AG der »Wolfsländer« sollte die Anwendung der neuen Kriterien möglichst einheitlich untersetzen, um ein einheitliches Verwaltungshandeln in den Ländern zu ermöglichen. Zu den Wolfsländern gehören Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern.