Berlin. Der Fall um das „Jubelvideo“ eines Feuerwehrmanns in Berlin sorgte Bundesweit für Schlagzeilen und erzeugte auch etliche Fakenews die unzählige Male verbreitet wurden. Was ist dran?
Mitte Januar hatte ein Feuerwehrmann einer Feuerwache in Wittenau im Norden der Stadt Berlin vorbeifahrenden Bauern welche zu einer Demonstration anreisten in ihren Traktoren mit La-Ola-Wellen und Beifall begrüßt. Zudem waren Martinshorn und Blaulicht der Feuerwehrfahrzeuge eingeschaltet. Ein Youtubevideo sorgte daraufhin für Wirbel.
In sozialen Netzwerken sorgten Meldungen für Aufruhe. Die Rede von einer strafrechtlichen Konsequenz wie Landesverat und bis zu vier Jahren wegen Volksverhetzung machten die Runde und wurden unzählige Male geteilt. Wir haben in Berlin nachgefragt welche „Strafe“ dem bzw. den Feuerwehrmännern tatsächlich droht. Bereits mit Bekanntwerden des Verhaltens der Feuerwehrmänner sprach sich die Iris Spranger (SPD) ,Senatorin für Inneres und Sport für ein Gespräch über Wirkung und Auswirkungen auf den Berufsstand mit den Beteiligten aus. Im Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung sagte sie: „Mir geht es darum, sich auf Augenhöhe zu begegnen und über die Werte, für die wir als Gemeinschaft stehen, sowie die Normen, die wir uns als Gemeinschaft gegeben haben, auszutauschen.“
Grundsätzlich bestehe jedoch erst einmal die Zuständigkeit der Berliner Feuerwehr. Diese nehme die Rolle als Disziplinar- und Dienstvorgesetzte war. Als zuständige Behörde prüft die Berliner Feuerwehr, ob ein disziplinarwürdiges Verhalten überhaupt vorliege. Da ähnlich zum Strafrecht im Disziplinarrecht das sogenannte Legalitätsprinzip gilt, ist die Feuerwehr hierzu sogar verpflichtet. Im Detail: § 17 des Disziplinargesetzes (DiszG) regelt, dass der Dienstvorgesetzte verpflichtet ist, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Im Allgemeinen heißt das konkret, dass beim Bekanntwerden entsprechender Vorfälle oder Eingang derartiger Beschwerden die oder der Dienstvorgesetzte verpflichtet ist, die Verdachtsmomente zu prüfen.
Soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines disziplinarwürdigen Dienstvergehens rechtfertigen würden, habe der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 17 DiszG) . Im Rahmen der Prüfung wird der Beamtin bzw. dem Beamte dann die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es steht ihr oder ihm jedoch immer frei, sich zu äußern. Auch können beispielsweise Stellungnahmen von Dritten, wie Zeuginnen und Zeugen, eingeholt werden. Danach werden alle Unterlagen durch den zuständigen Fachbereich ausgewertet. Je nach Ergebnis könne das Verfahren dann eingestellt oder bei Feststellung eines dienstrechtlichen Vergehens eine entsprechende Disziplinarmaßnahme ergehen.
Eine strafrechtlich Relevanz im konkreten Fall wie beispielsweise „Landesverat“ oder Volksverhetzung“, wurde demzufolge im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt erkannt. „Dementsprechend stehen auch keine wie auch immer gearteten Strafen im Raum.“ teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Berlin auf Anfrage von Medienportal-Grimma mit. Die disziplinarrechtliche Prüfung erstrecke sich in solchen Fällen auf das Gebot zur Mäßigung und Zurückhaltung bei einer politischen Betätigung. Mit den besonderen Rechten von Beamtinnen und Beamten gehen besondere Anforderungen und Pflichten einher. Berliner Beamtinnen und Beamte versehen ihren Dienst getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Berlin in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Wohle der Allgemeinheit. „Darauf leisten sie einen Eid und jede Bürgerin sowie jeder Bürger muss sich hierauf verlassen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Beamtinnen und Beamte nicht ebenso Anspruch auf Recht und Respekt haben.“ Unter Abwägung eben dieser beiden Seiten, hält die Senatorin für Inneres und Sport ein verdeutlichendes Gespräch für angemessen.