Weitere Lockerungen in Sachsen: Neue Corona-Verordnung ab 3. April

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Sachsen. Staatsregierung beschlieรŸt BasisschutzmaรŸnahmen

Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine neue Sรคchsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 3. April 2022 bis einschlieรŸlich 30. April 2022. Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Menschen sowie der Vermeidung einer รœberlastung des Gesundheitssystems. Grundlage fรผr die BasisschutzmaรŸnahmen sind die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in der jรผngsten beschlossenen Fassung.

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt einrichtungsbezogen: So ist diese u. a. weiterhin in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie z. B. Arztpraxen, Krankenhรคusern, Pflegeeinrichtungen, der ambulanten Pflege zu tragen.

Die FFP-2-Maskenpflicht gilt auรŸerdem im รถffentlichen Personennahverkehr fรผr Fahrgรคste. Das Kontroll-, Service-, und Bedienpersonal von Verkehrsmitteln des ร–PNV muss einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch bei Schรผlerinnen und Schรผlern ist im ร–PNV eine medizinische Maske ausreichend.

Neben der Maskenpflicht sehen die BasisschutzmaรŸnahmen unverรคndert weiterhin eine einrichtungsbezogene Pflicht zur Testung der Beschรคftigten und Besucher als Zugangsvoraussetzung vor. Von der Testpflicht, die fรผr Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres gilt, betroffen sind unter anderem
– Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstรคtten fรผr behinderte Menschen, Krankenhรคuser,
– Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flรผchtlingen etc. und
– Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, MaรŸregelvollzugseinrichtungen o.รค.

Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschรคftigte der oben genannten Einrichtungen mรผssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen. In stationรคren Pflegeeinrichtungen, Tagespflege und ambulanten Pflegediensten ist fรผr diese Personengruppe mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorzulegen.

Darรผber hinaus empfiehlt die Staatsregierung dringend das Tragen von Masken (vorzugsweise FFP2) in รถffentlich zugรคnglichen Innenrรคumen und die Einhaltung des Mindestabstandes. Auch sollten die Kontakte nach wie vor auf ein notwendiges MaรŸ beschrรคnkt bleiben. Dringend empfohlen wird auch die Einhaltung der Hygieneregeln, die eine wirksame SchutzmaรŸnahme darstellen. Die Verordnung ist in Kรผrze unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html