Was es beim Baumschutz zu beachten gilt

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Symbolbild/pixabay

Grimma. In der letzten Zeit gingen vermehrt Anfragen zu beabsichtigten Baumfรคllungen und den geltenden rechtlichen Bestimmungen zum Thema Baumschutz beim Tiefbauamt der Stadtverwaltung Grimma ein.

Im Jahr 2021 trat das geรคnderte Sรคchsische Naturschutzgesetz in Kraft. Dies sieht u.a. die Rรผcknahme der 2010 zugelassenen Aufweichungen auf bebauten Grundstรผcken vor. Demnach sind nach ยง19 Sรคchsisches Naturschutzgesetz die in der Grimmaer Baumschutzsatzung aufgefรผhrten Punkte voll umfรคnglich gรผltig. Unter anderem ist in der kommunalen Satzung verankert, dass Nadelbรคume, Pappeln, Birken und Weiden unter Schutz stehen.

Grundsรคtzlich braucht man eine Genehmigung fรผr die Fรคllung eines geschรผtzten Baumes. Geschรผtzt sind nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet alle Bรคume mit einem Stammumfang von 0,60 Metern und mehr, gemessen in einer Hรถhe von einem Meter รผber dem Erdboden, auch Nadelbรคume, Pappeln, Birken, Weiden und Walnussbรคume. Einzige Ausnahme bilden Obstbรคume. Fรผr Bรคume in Kleingartenanlagen, welche im Regionalverband der Kleingรคrtner organisiert sind, gilt das Bundeskleingartengesetz. Baumfรคllungen dรผrfen nur im Zeitraum Oktober bis Februar durchgefรผhrt werden. Weiterhin kรถnnen fรผr Bรคume andere Vorschriften gelten. So zum Beispiel, wenn Bรคume Hรถhlungen oder Nester aufweisen. Einzelne Bรคume kรถnnen auch als Naturdenkmal unter Schutz stehen oder zu einem geschรผtzten Biotop gehรถren.

Sollten Sie Fragen haben, kรถnnen Sie sich gern an Ute Schlick vom Tiefbauamt unter der Rufnummer 03437/ 98 58 612 oder per E-Mail:ย schlick.ute@grimma.deย wenden. Persรถnlich ist Frau Schlick im Stadthaus am Markt 17 zu erreichen. Bitte vereinbaren Sie im Vorfeld einen Termin. Die gesamte Fassung derย Baumschutzsatzung ist unterย www.grimma.deย zu finden.