Sachsen. Das Kabinett hat in einer Sondersitzung heute รnderungen der Sรคchsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Diese tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft und ist bis zum 9. Januar 2022 befristet.
Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaรnahmen zur Eindรคmmung der Corona-Pandemie beibehalten. Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Diskotheken und Bars mรผssen weiterhin geschlossen bleiben. Groรveranstaltungen und landestypische Veranstaltungen bleiben untersagt. Auch die Ausgangsbeschrรคnkungen fรผr Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis in Hotspotregionen haben weiterhin Bestand. Fรผr Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind Ausnahmen von den 2G-Regelungen vorgesehen. Die FFP-2-Maskenpflicht im รPNV bleibt ebenso bestehen.
Eine neu eingefรผhrte Hotspot-Regelung fรผr die Gastronomie sieht vor, dass in Landkreisen und Kreisfreien Stรคdten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen รผber dem Wert von 1.500 liegt, am nรคchsten โ dem vierten โ Tag die รffnung untersagt ist. Die รffnung ist erst wieder am nรคchsten Tag mรถglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
Kontaktbeschrรคnkungen
Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass sich alle Beteiligten zuvor testen. Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persรถnliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zรคhlen nicht mit. Teilnehmer an Beerdigungsfeiern sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.
Weihnachten und Silvester
An Silvester und Neujahr sind Feiern auf รถffentlichen Plรคtzen, Anlagen oder sonstigen รถffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dรผrfen Personen auรerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskรถrper mit sich fรผhren oder abbrennen.
In der Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember 2021 sowie 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschrรคnkungen Ausnahmen fรผr den Besuch von Gottesdiensten.
Ein Teil der Regelungen der Sรคchsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde inzwischen abschlieรend durch das Infektionsschutzgesetz geregelt oder eine entsprechende Regelung des Bundes ist vorgesehen. Dies gilt u.a. fรผr die Home-Office-Pflicht oder das Verkaufsverbot von Feuerwerkskรถrpern.
Mit der geรคnderten Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass bei privaten Zusammenkรผnften wรคhrend der Geltungsdauer der Ausgangsbeschrรคnkung beim Verlassen der Unterkunft der Impf- oder Genesenennachweis mitzufรผhren und im Fall einer Kontrolle zur Prรผfung auszuhรคndigen ist.
Die neue Verordnung wird in Kรผrze unter dem folgenden Link verรถffentlicht:ย https://www.coronavirus.sachse