Neue Corona-Schutz-Verordnung ab dem 26. August 2021

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Foto: pixabay

Sachsen. Ab dem 26. August 2021 gelten in Sachsen neue Coronaregeln.

Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine neue Sรคchsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, die am 26. August 2021 in Kraft tritt. Sie ist bis zum 22. September 2021 befristet.

Die Verordnung stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Staatsregierung dar: Die ร–ffnung sowie Inanspruchnahme von Geschรคften, Einrichtungen, Veranstaltungen u. a. ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhรคngig mรถglich.

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im รถffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Bei einer Inzidenz unter 10 entfรคllt wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes auรŸer im ร–PNV und bei kรถrpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschรคften und Mรคrkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

GroรŸveranstaltungen sind unter der MaรŸgabe zulรคssig, dass eine Kontakterfassung erfolgt, die Besucher einen negativen Test, Geimpften- oder Genesenennachweis erbringen und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Abseits des eigenen Platzes mรผssen alle Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

MaรŸnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35
รœberschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fรผnf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem รผbernรคchsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises u. a. fรผr bzw. bei:
โ€“ dem Zugang zur Innengastronomie
โ€“ der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenrรคumen
โ€“ der Inanspruchnahme kรถrpernaher Dienstleistungen und Prostitution
โ€“ dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbรคdern und Saunen
โ€“ dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich
โ€“ der Beherbergung bei Anreise

In einigen Fรคllen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So ist beispielsweise die Nutzung von Campingplรคtzen, die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie kรถrpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bรคder, sofern die Nutzung/Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.

Fรผr GroรŸveranstaltungen gelten folgende Einschrรคnkungen:
โ€“ im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gรคsten und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Hรถchstkapazitรคt entspricht, mรถglich; bei alleinigem Zugang fรผr geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfรคllt die Kapazitรคtsbeschrรคnkung; im AuรŸenbereich ist weiterhin eine 100 Prozent Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) mรถglich
โ€“ im Innen- und AuรŸenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern, besteht eine Kapazitรคtsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulรคssig sind.

Darรผber hinaus sind Beschรคftigte und Selbststรคndige mit direktem Kundenkontakt bei รœberschreiten des Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wรถchentlich einen negativen Test nachzuweisen.

Vorwarnstufe
Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten, spielen zukรผnftig die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die ยป5+2-Regelยซ, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung mรผssen an fรผnf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein um ab dem รผbernรคchsten Tag die MaรŸnahmen in Kraft zu setzen.

Die sogenannte ยปVorwarnstufeยซ wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusรคtzlich zu den MaรŸnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz รผber 35 gelten, sind private Zusammenkรผnfte im รถffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulรคssig. Die Zahl der Hausstรคnde wird dabei nicht berรผcksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zรคhlung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

รœberlastungsstufe
รœbersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die รœberlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann fรผr die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, fรผr die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benรถtigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt fรผr GroรŸveranstaltungen.

Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulรคssig.

Private Zusammenkรผnfte sind in der รœberlastungsstufe auf Angehรถrige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mรผssen bei der Zรคhlung nicht berรผcksichtigt werden.

Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder รœberlastungsstufe, gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.

Die Verordnung wird im Laufe des morgigen Tages auf der folgenden Seite verรถffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html