Inzidenzwert 10 überschritten – Verschärfung der Coronaregeln ab Freitag

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Foto: pixabay

Landkreis Leipzig. Öffentliche Bekanntmachung zur Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 10 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Tagen

Das Landratsamt des Landkreises Leipzig macht bekannt, dass der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 10 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Tagen am 11. August 2021 überschritten wurde. Damit gelten ab dem übernächsten Tag, d.h. ab dem 13. August 2021 die in der SächsCoronaSchVO geregelten schärferen Maßnahmen bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 10.

Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenzwerte für den Landkreis Leipzig betrugen am 07.08.2021 12,4, am 08.08.2021 15,5, am 09.08.2021 15,5, am 10.08.2021 20,5 und am 11.08.2021 17,8.

Ab Freitag gilt dann unter anderem Folgendes:

  • medizinischer Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden oder Angeboten, die geöffnet werden dürfen, bei Großveranstaltungen außerhalb des eigenen Platzes, in Kraftfahrzeugen (wenn Personen aus unterschiedliche Hausständen mitfahren), für Handwerker und Dienstleister in den Räumlichkeiten der Auftraggeber
  • Kontaktbeschränkungen:  Es dürfen zehn Personen unabhängig von der Zahl der Hausstände zusammenkommen. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben sind in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen mit bis zu 50 Personen zulässig. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Bei Eheschließungen und Beerdigungen sind bis zu 50 Personen zulässig. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.
  • In Kulturstätten wie Museen, Kinos, Konzerthäusern oder Theatern sowie bei Sportveranstaltungen gilt wieder Testpflicht, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
  • Testpflicht, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, unter anderem in Freizeit- und Vergnügungsparks, Indoorspielplätzen, Zirkussen und Spielhallen, ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen.
  • Kontakterfassung im Innenbereich der Gastronomie und in Kantinen
  • Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Volkshochschule können anordnen, dass die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen einen Test erfordert.
  • Der Betrieb von Dampfbädern und Dampfsaunen ist nur mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. Zudem müssen Besucherinnen und Besucher einen tagesaktuellen Test vorweisen.