Im Landkreis Leipzig lag der Inzidenzwert in den vergangenen fĆ¼nf Tagen konstant unter 100. Somit kƶnnen ab 23. Mai 2021 auch im Bereich Sport weitreichende Lockerungen zugelassen werden.
Die Auslegung von Ā§ 19 der aktuell gĆ¼ltigen SƤchsischen Corona-Schutzverordnung unter BerĆ¼cksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens wird im Landkreis Leipzig wie folgt bewertet und angewendet:
1. GrundsƤtzlich erlaubt sind:
- Sport in Gruppen von bis zu 20 MinderjƤhrigen im AuĆenbereich oder auf AuĆensportanlagen
- Kontaktfreier Sport (altersunabhƤngig) in Gruppen (hƶchstens 20 Personen) auf AuĆensportanlagen
- Nutzung von SportstƤtten fĆ¼r Sportlerinnen und Sportler, die per Arbeitsvertrag zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt verpflichtet sind und dies Ć¼berwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient fĆ¼r lizensierte Profisportler
- Nutzung von SportstƤtten fĆ¼r den Schulsport, fĆ¼r sportwissenschaftliche StudiengƤnge oder den Dienstsport
- Nutzung fĆ¼r das leistungssportliche Training von SchĆ¼lerinnen und SchĆ¼ler in der vertieften sportlichen Ausbildung, sofern sie an der PrƤsenzbeschulung teilnehmen
2. Unter Auflagen erlaubt sind:
- Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen fĆ¼r alle (altersunabhƤngig) mit TeilnehmerzahlbeschrƤnkung mit negativem Testergebnis (unter Aufsicht oder in einem anerkannten Testzentrum) und Kontaktdatenerfassung gemĆ¤Ć Ā§ 6 SƤchsCoronaSchVO.
Die Teilnehmerzahl oder Besucherzahl (z.B. Fitnessstudios) ist so zu begrenzen, dass eine Person pro 10 m2 Platz hat. Teilnehmer/Besucher mĆ¼ssen stets mindestens 1,5 Meter Abstand voneinander halten kƶnnen. Es besteht Maskenpflicht nach Ā§5 Abs. 3 Ziff. 1 SƤchsCoronaSchVO. - Kontaktsport auf AuĆensportanlagen fĆ¼r alle (altersunabhƤngig) in Gruppen (hƶchstens 20 Personen) mit negativem Testergebnis (unter Aufsicht oder in einem anerkannten Testzentrum) und Kontaktdatenerfassung gemĆ¤Ć Ā§ 6 SƤchsCoronaSchVO.
Trainerinnen und Trainer mĆ¼ssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen. Die Tests mĆ¼ssen unter Aufsicht oder in einem anerkannten Testzentrum erfolgen. - Wenn die 7-Tage-Inzidenz unter 50 fƤllt ist fĆ¼r den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen, sowie fĆ¼r den Kontaktsport auf AuĆensportanlagen kein tagesaktueller negativer Test oder Kontakterfassung mehr nƶtig sind.
- Weiterhin sind unter den oben genannten Auflagen erlaubt: Alle sportlichen AktivitƤten, bei denen die KontaktbeschrƤnkungen eingehalten werden kƶnnen, darunter Reitsport, privater Kanu- oder anderer Wassersport mit Boot/Segel, Golf, Minigolf, BogenschieĆen, etc.
- Hundetrainings sind unter Einhaltung der Hygieneregeln und der KontaktbeschrƤnkungen grundsƤtzlich zulƤssig. Es gelten die KontaktbeschrƤnkungen des Ā§ 4 Abs. 1 oder 2 SƤchsCoronaSchutzVO.
Nicht erlaubt sind: U.a. IndoorspielplƤtze oder andere kommerzielle FreizeitaktivitƤten.
Ausnahme von Testpflicht: VollstƤndig Geimpfte (ab 14 Tage nach vollstƤndigem Impfstatus) werden zukĆ¼nftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen kƶnnen. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status. Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von SchutzmaĆnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-SchutzmaĆnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 08. Mai 2021
Weiterhin zu beachten ist die AV Hygiene https://www.coronavirus.