Lockerungen im Landkreis Leipzig ab Pfingstsonntag

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Symbolbild/pixabay

Landkreis Leipzig. Bekanntmachung zur Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an fรผnf aufeinanderfolgenden Tagen

Das Landratsamt des Landkreises Leipzig macht gemรครŸ ยง 28 b Abs. 2 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geรคndert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevรถlkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) sowie ยง 1 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz-Zustรคndigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SรคchsGVBl. S 83, zuletzt geรคndert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (SรคchsGVBl. S. 526) (IfSGZuVO) Folgendes bekannt:

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wurde an fรผnf aufeinanderfolgenden Werktagen am 21.05.2021 unterschritten.

Daraufhin treten die MaรŸnahmen nach ยง 28b Abs. 1 IfSG am รผbernรคchsten Tag, d.h. am 23.05.2021 auรŸer Kraft. Das bedeutet, dass ab dem 23.05.2021 der Geltungsbereich der Sรคchsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 04. Mai 2021 (SรคchsGVBl. S. 454) erรถffnet ist.

Die vom Robert-Koch-Institut verรถffentlichten Sieben-Tage-Inzidenzwerte fรผr den Landkreis Leipzig betrugen am 17.05.2021 94,1, am 18.05.2021 98,8, am 19.05.2021 77,9, am 20.05.2021 79,0 und am 21.05.2021 70,9.

Somit sind folgende Lockerungen ab Pfingstsonntag gestattet:

  • „Click & Meet“ ist weiterhin gestattet
  • ร–ffnen dรผrfen Fahrzeug- und Fahrradersatzteilverkaufsstellen und Baumรคrkte.
  • Private Zusammenkรผnfte von Angehรถrigen zweier Hausstรคnde sind mit maximal fรผnf Personen in geschlossenen Rรคumen bzw. zehn Personen insgesamt zulรคssig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezรคhlt werden.
  • EheschlieรŸungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschrรคnkt. Bei mehr als zehn Personen mรผssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten.
  • Im ร–PNV ist entweder eine medizinische, FFP-2- oder vergleichbaren Maske zu tragen.
    Geschรคftsinhaber oder Veranstalter sollen รผberall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App, nutzen.
  • Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.
  • Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der AuรŸenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstรคnde an einem Tisch sitzen, genutzt werden.
    Campingplรคtze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich.
  • Ergรคnzend zu den bisher bei dieser ร–ffnungsstufe zulรคssigen Kulturstรคtten kรถnnen Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.
  • Fรผr Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstรคtten, Kinos, Theater, Bรผhnen, sind zusรคtzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzufรผhren und Besucher benรถtigen einen tagesaktuellen Nachweis รผber einen negativen Test