Ă„nderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen

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Sachsen. Nach Beschluss des Bundestages tritt das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes morgen, 23. April 2021, in Kraft. Der Bundesrat verzichtete in seiner heutigen Sitzung darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Das geänderte Bundesgesetz gilt unmittelbar im gesamten Freistaat Sachsen.

Es sieht insbesondere inzidenzabhängige MaĂŸnahmen vor:
a) Sieben-Tage-Inzidenz Ă¼ber 100:
Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt Ă¼ber der Marke von 100 liegt, gelten ab dem Ă¼bernächsten Tag folgende MaĂŸnahmen. Da dies flächendeckend im Freistaat Sachsen der Fall ist, ab 24. April 2021 insbesondere:
• Private ZusammenkĂ¼nfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.
• Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre, von der nur wenige Ausnahmen bestehen.
• Freizeiteinrichtungen/ -angebote und Ladengeschäfte (auch Baumärkte), die nicht der Grundversorgung dienen, sind ausnahmslos geschlossen zu halten. Es bleibt aber weiterhin click-and-collect inzidenzunabhängig sowie click-and-meet mit tagesaktuellem Negativtest und Kontaktnachverfolgung bis zu einer Inzidenz von 150 möglich.
• AusĂ¼bung von Sport wird beschränkt. Es ist nur kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Kontaktfreier Sport in Gruppen von max. fĂ¼nf Kindern bis zur_Vollendung des 14. Lebensjahres darf stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.
• Theater, Opern, Museen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, und Zoos bleiben geschlossen. Im Falle von Zoos und botanischen Gärten können diese ihre AuĂŸenflächen weiterhin öffnen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und die Besucher benötigen ein negatives tagesaktuelles Testergebnis.
• Gaststätten und Speiselokalen ist die Ă–ffnung untersagt und die Abholung zuvor bestellter Speisen nur zwischen 5 bis 22 Uhr möglich.
• Touristische Ăœbernachtungen bleiben unzulässig.
• Körpernahe Dienstleistungen – mit Ausnahme medizinisch notwendiger oder seelsorgerischer Behandlungen sowie Friseursalons und FuĂŸpflege – sind untersagt. Die Testpflicht fĂ¼r Kunden beim Friseurbesuch und der FuĂŸpflege besteht weiterhin.
• Im Ă–ffentlichen Personennah- und Fernverkehr soll eine pro Fahrzeug eine Maximalbelegung von 50 Prozent der regulären Kapazität angestrebt werden.
• Modellprojekte sind nicht mehr zulässig.

b) Sieben-Tage-Inzidenz Ă¼ber 150:
– Wegfall von Click-and-Meet-Möglichkeit (Einkaufen mit Termin)

Sobald der 7-Tage-Inzidenzwert an fĂ¼nf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb der Schwelle von 100 oder 150 liegen, treten die oben genannten MaĂŸnahmen ab dem Ă¼bernächsten Tag auĂŸer Kraft.

Die Länder können Ă¼ber die genannten MaĂŸnahmen des Infektionsschutzgesetzes hinaus eigenständig verschärfende Regelungen erlassen. Sofern die bestehenden sächsischen Regelungen in der aktuell gĂ¼ltigen Corona-Schutz-Verordnung Ă¼ber die Regelungen des Bundes hinausgehen, haben diese weiter Bestand. Das Gleiche gilt fĂ¼r Bereiche, die nicht durch Bundesrecht geregelt wurden. So gelten z.B. weiterhin die Ausgangsbeschränkungen am Tage und das Alkoholverbot.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 ist in folgenden wesentlichen Punkten weiterhin gĂ¼ltig:
• Kontaktbeschränkungen im nicht privaten Bereich
• Testpflichten
• Regelungen zum Besuchs und Betretungsrecht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
• MaĂŸnahmen der kommunalen Behörde
• Regelungen zu Versammlungen
Arbeitgeber mĂ¼ssen ihren Beschäftigten, wenn dem keine zwingenden betrieblichen GrĂ¼nde entgegenstehen, inzidenzunabhängig anbieten, ihrer Beschäftigung im Home-Office nachzugehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen.
Ăœber die Regelungen fĂ¼r die Schulen informiert das Kultusministerium gesondert.
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschlieĂŸlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell Ă¼berarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.