Neue Corona-Schutz-Verordnung gilt ab dem 24. Oktober

Symbolbild/pixabay

Sachsen. Zweistufiges System zur Festlegung von MaรŸnahmen eingefรผhrt

Die Entwicklung der Coronavirus-Infektionszahlen hat in den vergangenen Tagen an Dynamik zugenommen. Darauf reagiert die sรคchsische Staatsregierung, indem sie die geplante ร„nderung der Corona-Schutz-Verordnung vorzieht. Die neue Verordnung, die heute durch Gesundheitsministerin Petra Kรถpping in Dresden vorgestellt wurde, gilt vom 24. Oktober bis zum 25. Januar 2021.

Neu in die Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhรคusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. AuรŸerdem gibt es eine Neuerung in Bezug auf Hygienekonzepte. Erstmals ist ein Ansprechpartner fรผr die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschrรคnkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.

Eine wesentliche Neuerung gegenรผber der aktuell geltenden Verordnung ist die Neufassung der Vorgaben fรผr Gebiete mit erhรถhtem Infektionsgeschehen. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches fรผr die Inzidenz ab 35 sowie ab 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene MaรŸnahmen vorsieht. Diese sind durch die Landkreise und Kreisfreien Stรคdte zu erlassen und ortsรผblich bekannt zu geben.

Bei einer Inzidenz von 35 muss:
* die Kontaktverfolgung insbesondere in der Gastronomie, in Hotels, Pensionen sowie Bildungseinrichtungen stattfinden (ausgenommen davon sind Geschรคfte, Lรคden und Verkaufsstรคnde)
* das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden und zwar fรผr die Orte im รถffentlichen Raum, an denen Menschen dichter und enger zusammenkommen (konkrete Festlegungen treffen die Landkreise und Kreisfreien Stรคdte)
* der Teilnehmerkreis bei Feiern im รถffentlichen und privaten Raum ausschlieรŸlich auf den Familien- und Freundeskreis eingeschrรคnkt werden, es sind maximal 25 Teilnehmer erlaubt
* die Personenanzahl bei Veranstaltungen im AuรŸenbereich auf 250 Personen, im Innenbereich auf 150 Personen begrenzt werden. Ausnahmen sind mรถglich, wenn ein erneutes mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes und genehmigtes Hygienekonzept vorliegt
* die SchlieรŸung von Schank- und Speisewirtschaften von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages erfolgen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol in dieser Zeit untersagt

Zudem soll in Schulgebรคuden und auf dem Schulgelรคnde, jedoch nicht im Unterricht, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Ab einer Inzidenz von 50 mรผssen die MaรŸnahmen verschรคrft werden:
* Feiern im รถffentlichen und privaten Raum werden ausschlieรŸlich mit Familien und Freunden und nur noch mit bis zu 10 Personen erlaubt
* Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss in รถffentlich zugรคnglichen Rรคumlichkeiten mit regelmรครŸigem Publikumsverkehr durch Landkreise und Kreisfreien Stรคdte angeordnet werden
* Schank- und Speisewirtschaften mรผssen bereits ab 22 Uhr schlieรŸen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol ab dieser Zeit untersagt
* Prostitutionsstรคtten werden geschlossen
* Veranstaltungen dรผrfen nur noch mit maximal 100 Teilnehmern stattfinden, Ausnahmen kann das Gesundheitsamt zulassen

Sollte der Inzidenzwert nicht binnen zehn Tagen unter 50 fallen:
* dann sind zusรคtzlich Zusammenkรผnfte und Ansammlungen im รถffentlichen Raum auf zwei Hausstรคnde oder 5 Personen begrenzt

Die รœberprรผfung der getroffenen MaรŸnahmen soll dann durchgefรผhrt werden, wenn die maรŸgebliche Schwelle von 35 oder 50 wรคhrend mehr als sieben Tagen unterschritten wird, dann kรถnnen die Landkreise und Kreisfreien Stรคdte die Bestimmungen lockern.

Fรผr die Weihnachtsmรคrkte gilt weiterhin, dass ab einer Inzidenz von 20 der Veranstalter verpflichtet ist, mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen, welches dann weitere MaรŸnahmen anordnen kann. Die zustรคndige Kommune verantwortet die Durchfรผhrung des Marktes.

Weitere wichtige Bestimmungen wie das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern und weitere MaรŸnahmen zur Ansteckungsvermeidung wie Kontaktbeschrรคnkung oder Hygiene behalten ihre Gรผltigkeit. Mehr Informationen unter www.coronavirus.sachsen.de.