AusgangsbeschrÀnkungen treten ab 0 Uhr in Sachsen in Kraft

0
11591
Symbolbild/pixabay

Landkreis Leipzig. Das Verlassen der hÀuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird bis 5. April untersagt

1. Das Verlassen der hÀuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.
2. Triftige GrÃŒnde sind insbesondere:
2.1. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr fÃŒr Leib, Leben und Eigentum,
2.2. AusÌbung beruflicher TÀtigkeiten(dies umfasst auch den Hin-und RÌckweg zur jeweiligen ArbeitsstÀtte),
2.3. Hin- und RÃŒckweg zur Kindernotbetreuung gemÀß der AllgemeinverfÃŒgung des SMS bzgl. KindertagesstÀtten und Schulen vom 18. MÀrz 2020 sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der AllgemeinverfÃŒgung des SMS vom 20. MÀrz 2020 bzw. beruflich veranlassten Kinderersatzbetreuung,
2.4. Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher TÀtigkeit),
2.5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
2.6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder KatastrophenschutzkrÀften zum jeweiligen StÌtzpunkt oder Einsatzort,
2.7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinÀrmedizinischer Versorgungsleistungen, (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeutenauch in Alten-und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
2.8. Versorgungswege fÃŒr die GegenstÀnde des tÀglichen Bedarfs (Einzelhandel fÃŒr Lebensmittel, Großhandel,GetrÀnkemÀrkte, TierbedarfsmÀrkte,Apotheken, Drogerien, SanitÀtshÀuser, Optiker, HörgerÀteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz-und FahrradwerkstÀtten,Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen),
2.9. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, RechtsanwÀlten und Notaren,
2.10. Besuch bei Ehe-und Lebenspartnern sowie auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, hilfsbedÃŒrftige Menschen, Kranken oder Menschen mit EinschrÀnkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
2.11. Begleitung von unterstÌtzungsbedÌrftigen Personen und MinderjÀhrigen,
2.12. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht ÃŒberschreiten darf,
2.13. Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandesund ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fÃŒnf Personen und
2.14. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser VerfÃŒgung betrauten Stellen sind die triftigen GrÃŒnde durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs-oder Dienstausweises oder durch mitgefÃŒhrte Personaldokumente erfolgen.

3. Untersagt wird der Besuch in Alten-und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die im Anwendungsbereich des § 2 SÀchsisches Betreuungs- und WohnqualitÀtsgesetz erfasst sind, in KrankenhÀusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den KrankenhÀusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG). Ausgenommen hiervon sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fÃŒnf Personen begrenzt. Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die Leitung der vorgenannten Einrichtungen oder einer von ihr bestimmten Person in besonderem Maße hinzuweisen. Das Betreten der zuvor genannten Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im GebÀude gilt nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.

4. Im Übrigen ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.

5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffern1 und 3 dieser VerfÃŒgung gemÀß § 75 Abs.1 Nr. 1 IfSG wird ausdrÃŒcklich hingewiesen.

6. VerschÀrfende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden im Zusammenhang mit der EindÀmmung der Corona-Pandemie bleiben unberÌhrt.

7. Diese AllgemeinverfÌgung ist nach § 28 Abs. 3in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

8. Diese AllgemeinverfÃŒgung tritt am 23.MÀrz 2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 5. April 2020, 24.00 Uhr,außer Kraft.
AllgemeinverfÃŒgung