Landkreis Leipzig. „Extreme Verhältnisse in unseren Fließgewässern erfordern die Einschränkung der Wasserentnahmen“
Die langanhaltende Hitze im Juni und die fehlenden Niederschläge in den vergangenen Monaten machen den Gewässern im Landkreis zu schaffen. Auch bald nach den Niederschlägen der vergangenen Tage war, zuerst in den kleinen, dann in den größeren Gewässern, wieder eine Wasserführung im bedenklichen Niedrigwasserbereich zu verzeichnen.
Die geringen Wasserstände führen bei der Sonneneinstrahlung zur Erhöhung der Wassertemperatur, der Sauerstoffgehalt im Gewässer sinkt. Je wärmer es wird, umso weniger Sauerstoff kann das Wasser aufnehmen. Sinken die Werte unter 3 mg/l wird es für die Lebewesen im Gewässer kritisch. An einigen Messstellen wird dieser Wert bereits unterschritten. Kleinere Gewässer sind teilweise schon trockengefallen. Massenentwicklung von Blaualgen sind auch an Fließgewässern zu beobachten.
Es ist deshalb erforderlich, die Wasserentnahmen einzuschränken. Der Landkreis weist somit darauf hin, dass die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern auch durch die Anlieger an Gewässern und Eigentümern von Gewässern nicht mehr ohne wasserrechtliche Erlaubnis erfolgen darf. Das gilt insbesondere für die Entnahme mit Pumpen.
Zur Erklärung: Grundsätzlich ist für die Wasserentnahme eine wasserrechtliche Erlaubnis von der Wasserbehörde erforderlich. Ausnahmsweise kann der Eigentümer des Gewässergrundstückes oder der Eigentümer des daran angrenzenden Grundstückes ohne Erlaubnis Wasser entnehmen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes bzw. keine Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu erwarten ist. Die gegenwärtige geringe Wasserführung, die Aufwärmung durch die intensive Sonneneinstrahlung und die fehlende Verdünnung für weiterhin erforderliche Stoffeinleitungen führen bereits zu einer Stresssituation im Ökosystem Gewässer. Weitere Wasserentnahmen, insbesondere mittels Pumpe, verschlechtern die Wasserführung und die Verdünnung noch. Der erlaubnisfreie Eigentümer- und Anliegergebrauch ist somit nicht mehr zulässig.
Selbst die Wasserentnahmen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, sind eingeschränkt. Aus dem Gewässer darf nur so viel Wasser entnommen werden, dass immer noch ein ökologischer Mindestwasserabfluss im Fließgewässer verbleibt. Weitere Regelungen zur Einstellung der Entnahme bei Niedrigwasser sind im Wasserrechtsbescheid enthalten. Die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde führen dahingehend verstärkt Kontrollen an den Gewässern durch. Der Gemeingebrauch, d.h. in diesem Fall das Schöpfen mit Handgefäßen aus dem natürlichen Gewässer, ist bis auf Weiteres möglich. Grundsätzlich sollte ein sparsamer Umgang mit dem kostbarem Nass erfolgen. Für Fragen zum Wasserrecht steht die untere Wasserbehörde im Umweltamt zur Verfügung