Sachsens Finanzämter berücksichtigen Energiepreispauschale

Archivbild

Sachsen. In den nächsten Tagen erhalten Selbständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte von ihrem zuständigen Finanzamt einen geänderten Bescheid zur Anpassung ihrer Einkommensteuervorauszahlung zum 10. September 2022.

Hintergrund hierfür ist die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, welche im September 2022 alle Personen, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die durch die aktuelle Energiepreisentwicklung in diesem Zusammenhang stark belastet sind, erhalten sollen.

Ein gesonderter Antrag muss für die Anpassung der Bescheide durch Selbständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte nicht gestellt werden. In wenigen Einzelfällen kann es wegen notwendiger vorheriger Prüfungen durch die Finanzämter zu einem späteren Versand der Vorauszahlungsbescheide kommen.

Wurden bisher keine Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, wird die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung fĂĽr das Jahr 2022 berĂĽcksichtigt. Das gleiche gilt fĂĽr den ĂĽbersteigenden Betrag, falls die fĂĽr den 10. September 2022 festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen weniger als 300 Euro betragen.

Die meisten Arbeitnehmer werden die Energiepreispauschale mit der Auszahlung ihres Lohns oder Gehalts (in der Regel im September 2022) von ihrem Arbeitgeber erhalten. Auch sie müssen die Energiepreispauschale nicht beantragen. In bestimmten Fällen läuft die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber, zum Beispiel bei Beschäftigen, die im Laufe des Jahres 2022 Arbeitslohn erzielt haben, aber zum 1. September 2022 keinen Arbeitgeber mehr haben. Dann wird die Energiepreispauschale im Wege der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt gewährt. Hierfür ist nach Ablauf des Kalenderjahres 2022 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abzugeben.

Arbeitgeber, die an ihre Arbeitnehmer die Energiepreispauschale auszahlen, erhalten diese vom Finanzamt im Rahmen der regulären Lohnsteuer-Anmeldung in der Regel vor der Auszahlung erstattet.

Zu Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale hat das Bundesministerium der Finanzen auf seinen Internetseiten unter dem Link: Bundesfinanzministerium – FAQs »Energiepreispauschale (EPP)« ergänzende Informationen veröffentlicht.