Landkreis Leipzig. Der Landkreis Leipzig hat auf Grundlage eines entsprechenden Erlasses des Freistaates Sachsen eine neue Allgemeinverfügung über die Absonderung von Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und von positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen erarbeitet.
Diese trat am Samstag, dem 17. April 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, dem 23. Mai 2021. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung zur Absonderung vom 22. März 2021 außer Kraft.
Die wichtigsten Eckpunkte:
Künftig werden Kontaktpersonen nicht mehr in Kategorie 1 und 2 aufgeteilt, sondern in enge Kontaktpersonen: Kriterien enger Kontaktpersonen (Ausfühliche Infos Enge Kontaktpersonen – Empfehlungen des RKI):
- Insbesondere Hausstandsangehörige der positiv getesteten Person (Quellfall)
- wenn mindestens 10 Minuten der Abstand zum Quellfall weniger als 1,5 m betragen hat, ohne dass adäquater Schutz gegeben war. Adäquater Schutz bedeutet, dass Quellfall und Kontaktperson durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske) tragen,
- wenn ein Gespräch zwischen Kontaktperson und Quellfall (face-to-face-Kontakt, < 1,5 m) stattgefunden hat, unabhängig von der Gesprächsdauer und ohne adäquaten Schutz,
- wenn sich Kontaktperson und Quellfall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten aufgehalten haben, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde (Lüftung alle 20 bis 25 Minuten wird empfohlen).
Quarantäneregeln:
Enge Kontaktpersonen:
- Nach Kenntnis positiver Quellfall Absonderung für 14 Tage
- Bei Krankheitsanzeichen -> Meldung beim GSA
- Am Ende der Absonderungszeit muss Testung erfolgen (Gesundheitsamt teilt Termin mit), Testung können auch Hausärzte oder andere Testzentren vornehmen)
Verdachtspersonen:
- Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, die vonseiten des Gesundheitsamtes oder eines Arztes zu Testung aufgefordert wurden
- Wenn Selbsttest positiv -> PCR-Testung Pflicht bei Arzt oder Testzentrum
- Wenn Schnelltest (unter fachkundiger Aufsicht in Testzentren, Arzt) positiv -> PCR-Testung dringend empfohlen
- Bis Ergebnis PCR auf jeden Fall Absonderung -> auch Hausstandsangehörige
- Wenn negativ, ist Absonderung aufgehoben
- Wenn positiv -> Regelungen für positiv getestete Personen
Positiv getestete Personen:
- Unverzügliche Absonderung nach positivem Ergebnis
- Enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige -> Pflicht zur Absonderung, Angabe beim GSA
- Absonderung endet nach 14 Tagen
- Am Ende der Absonderungszeit muss Testung erfolgen (Gesundheitsamt teilt Termin mit), Testung können auch Ärzte und andere Testzentren vornehmen)
Bei fortbestehendem positiven Testergebnis wird die Absonderung um weitere 7 Tage verlängert, eine entisolierende Testung ist dann nicht mehr erforderlich.
Ausnahmen von der Quarantäne
- Hausstandsangehörige, die seit Abstrich sowie in den zwei Tagen zuvor keinen Kontakt zum Quellfall hatten
- Symptomfreie und immungesunde Personen, die vollständig geimpft sind -> ab Tag 15 nach zweiter Impfung
- Symptomfreie und immungesunde Personen, die eine Erkrankung durchgemacht haben, und die erste Impfung haben
- Personen, die in den letzten sechs Monaten eineCOVID-19-Erkrankung durchgemacht haben. (Dies gilt nicht, wenn der Verdacht oder der Nachweis besteht, dass Quellfall mit einer besorgniserregenden Variante infiziert ist. Ausgenommen hiervon ist die britische Variante B.1.1.7)
- Wenn Symptome auftreten -> Selbstisolierung und zeitnahe Testung