Neue Corona-Schutz-Verordnung gilt ab dem 01. Dezember in Sachsen!

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Foto: pixabay

Sachsen. Sachsen setzt Beschlรผsse von Ministerprรคsidenten und Bundeskanzlerin um/ Kabinett beschlieรŸt neue Corona-Schutz-Verordnung

Aufgrund der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett am Freitag eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudรคmmen. Sie gilt vom 1. bis einschlieรŸlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerprรคsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der ร„nderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst. Die Verordnung sieht weitere Einschrรคnkungen in besonders betroffenen Regionen vor.

Die Corona-Schutz-Verordnung beinhaltet schรคrfere Kontaktbeschrรคnkungen: Ansammlungen und Zusammenkรผnfte im รถffentlichen und privaten Raum sind auf hรถchstens zwei Hausstรคnde bis maximal fรผnf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezรคhlt.ย  Anlรคsslich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulรคssig.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstรคtten auรŸer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann. Die derzeit gรผltigen Vorgaben zur SchlieรŸung von Einrichtungen und Angeboten bleiben bestehen. Musikschulen dรผrfen wieder fรผr den Einzelunterricht รถffnen.

GemรครŸ des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerprรคsidenten darf sich in Geschรคften mit einer Verkaufsflรคche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsflรคche aufhalten. Bei Geschรคften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsflรคche darf sich insgesamt auf einer Flรคche von 800 Quadratmetern hรถchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsflรคche aufhalten, auf der darรผber hinaus gehenden Flรคche hรถchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.

Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Stรคdte, ab fรผnf Tagen andauernder รœberschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere MaรŸnahmen anzuordnen. Dazu gehรถren insbesondere:
โ€ข ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschrรคnktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
โ€ข die SchlieรŸung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
โ€ข die weitere Beschrรคnkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Grรผnden geboten ist

Ab fรผnf Tagen andauernder รœberschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Stรคdte zeitlich befristete Ausgangsbeschrรคnkungen anzuordnen.

Das Verlassen der hรคuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Grรผnden gehรถren:

โ€ขย  Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt
โ€ขย  Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
โ€ขย  Besuche, soweit durch Kontaktbeschrรคnkungen erlaubt
โ€ขย  Unterstรผtzung Hilfsbedรผrftiger
โ€ขย  Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
โ€ขย  Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstรผcken unter Einhaltung der Kontaktbeschrรคnkungen

Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Stรคdten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fรผnf Tage lang รผberschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschrรคnken.
Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschrรคnktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.

Update 28.11.2020 13:30 Uhr: Korrektur: Prรคzisierung der Regelungen fรผr die Wocheninzidenz 50