Ă„nderung im Erbrecht !

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Seit 17.08.2015 ist die neue EU-Erbrechtsverordnung in Deutschland in Kraft getreten! Es gelten nunmehr in der Europäischen Union einheitliche Regelungen.

Frank Linke webRechtsanwalt Frank Linke

Wesentliche Änderung ist dabei, dass nicht automatisch in jedem Erbfall für den deutschen Staatsbürger auch das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt. Ab sofort gilt, dass das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Anwendung finden soll. Dies könnte unter anderem dann der Fall sein, wenn beispielsweise ein deutsches Rentnerehepaar seinen Alterswohnsitz auf einer europäischen Urlaubsinsel (z. B. Ibiza) verbringt oder ein ausländisches Pflegeheim genutzt oder man sich aus beruflichen Gründen mehrere Monate oder sogar Jahre im Ausland befindet. Es ist dann das Recht des jeweiligen Aufenthaltsstaates maßgeblich.Grundsätzlich gilt diese Regelung für alle Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten. Beachtlich ist dabei, dass unter Umständen die erbrechtlichen Regelungen in anderen Staaten anders sind, als die gewohnten deutschen Regelungen. Sicherstellen kann man die Anwendung des deutschen Erbrechts nur dann, wenn man ausdrücklich in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder notarieller Erbvertrag) verfügt, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll. Es ist deshalb nur anzuraten, die eigenen Verfügungen von Todes wegen nochmals auf ihre hinreichende Bestimmtheit zu überprüfen.

Unterschiede ergeben sich in erbrechtlichen Regelungen anderer Länder z.B. in Bezug auf die Ehegatten, so dass in einigen Staaten, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, nur die Kinder bedacht sind. Auch gibt es Staaten, die bei Immobilien andere Erbregelungen haben, als wir Sie kennen. Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt ist dringend anzuraten, zumindest ein eigenes handschriftliches Testament zu errichten und dabei sowohl hinsichtlich des anzuwendenden Rechts, als auch die gewollte Erbfolge eindeutige Festlegungen zu treffen.

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