Erneuter Geflügelpest-Ausbruch im Landkreis Meißen – 80.000 Legehennen betroffen

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Symbolbild/pixabay

Radeburg/Ebersbach. Im Landkreis Meißen ist erneut die hochpathogene aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) ausgebrochen.

Wie die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen bestätigte und das Friedrich-Löffler-Institut inzwischen verifiziert hat, wurde das Virus in einem weiteren Geflügelbetrieb in der Gemeinde Ebersbach nahe Radeburg nachgewiesen. Rund 80.000 Legehennen müssen getötet werden. Bereits im November war in einem Putenzuchtbetrieb am selben Ort ein erster Ausbruch registriert worden. Der jetzt betroffene Hof liegt am Rand der bestehenden, zehn Kilometer großen Überwachungszone.

Als Reaktion hat das Landratsamt Meißen per Allgemeinverfügungen zusätzliche Schutz- und Überwachungszonen festgelegt. Die neu ausgewiesene Überwachungszone überschneidet sich weitgehend mit der bisherigen und reicht bis in den Landkreis Bautzen sowie in das Stadtgebiet Dresden. Weiterhin gelten im gesamten Landkreis Meißen eine Aufstallungspflicht für Geflügelbestände über 50 Tiere sowie ein Verbot von Geflügelausstellungen und -märkten. Auch kleineren Haltern wird dringend empfohlen, ihre Tiere im Stall zu halten.

Sachsens Staatsministerin Petra Köpping bezeichnete die Lage als gravierend. Die notwendigen Maßnahmen seien sofort eingeleitet worden, das Landestierseuchenbekämpfungszentrum sei aktiviert. Köpping rief alle Geflügelhalter zur strikten Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen auf und empfahl erneut, Tiere konsequent in Ställen unterzubringen.

Neben den beiden betroffenen Nutzgeflügelbetrieben wurde die Geflügelpest in Sachsen bislang bei 28 Wildvögeln nachgewiesen, darunter Kraniche, Gänse, Schwäne und zwei Greifvögel. Auch ein Pelikan im Zoo Leipzig wurde positiv getestet. Der Zoo reagierte mit der sofortigen Aufstallung aller gehaltenen Vögel und sperrte sensible Bereiche für Besucher. Pongoland und Gondwanaland sind vorübergehend geschlossen; weitere Proben aus dem Zoo fielen bislang negativ aus. Bei Ausbrüchen in Zoos kann die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einrichtung von Sperrzonen verzichten.

Geflügelhalter sind gesetzlich verpflichtet, grundlegende Biosicherheitsregeln einzuhalten. Dazu zählen die Anzeigepflicht der Geflügelhaltung – auch bei Kleinstbeständen – sowie die Hinzuziehung eines Tierarztes bei unklaren Krankheits- oder Todesfällen.