Landkreis Leipzig schränkt Wasserentnahme ein

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Symbolbild/pixabay

Landkreis Leipzig. Angesichts anhaltend niedriger Wasserstände und steigender Temperaturen erlässt der Landkreis Leipzig eine Allgemeinverfügung zur Einschränkung von Wasserentnahmen.

Ziel ist es, den Wasserhaushalt zu stabilisieren, ökologische Schäden abzuwenden und die Versorgungssicherheit langfristig zu sichern.

Folgende Regelungen gelten ab sofort:

  • Verbot der technischen Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
    Die erlaubnisfreie Entnahme von Wasser mit Pumpen oder anderen technischen Hilfsmitteln aus Flüssen, Bächen oder Seen wird untersagt.
  • Einschränkung von Wasserentnahmen aus Brunnen
    Die Entnahme von Grundwasser zur Bewässerung bzw. Beregnung öffentlicher und privater Grünflächen sowie Sportanlagen ist täglich zwischen 10 Uhr und 18 Uhr verboten.

Die Verfügung tritt am 11.07.2025 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 30.09.2025. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Hintergrund der Maßnahme
Der Landkreis Leipzig verzeichnet derzeit verbreitet Niedrigwasserstände in Fließgewässern sowie Grundwasserstände auf sehr niedrigem Niveau , wie aktuelle Berichte des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegen. In über 83 % der Messstellen in Sachsen werden die monatstypischen Grundwasserstände Ende Juni (durchschnittlich 42 cm) unterschritten. Die geringe Wasserführung, verbunden mit hohen Temperaturen, gefährdet die Sauerstoffversorgung in Gewässern und fördert Algenwachstum. Auch die Belastung des Grundwassers durch Entnahmen für ineffiziente Beregnung in den heißesten Tageszeiten nimmt zu.

„Wir alle sind gefordert, verantwortungsvoll mit der Ressource Wasser umzugehen“, betont die Untere Wasserbehörde des Landkreises Leipzig. „Die zeitliche Begrenzung der Wasserentnahme ist ein mildes, aber notwendiges Mittel, um unser Grundwasser und unsere Gewässer vor dauerhaften Schäden zu schützen.“

Kontrollen und Sanktionen
Die Einhaltung der Verbote wird durch die zuständigen Behörden überwacht. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Hinweis: Das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen (z. B. Gießkannen) bleibt weiterhin erlaubt, sofern keine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Umgebung erfolgt.