Grimma. Das Ordnungsamt erhält vermehrt Meldungen über Vorfälle mit unangeleinten Hunden und informiert daher im aktuellen Amtsblatt darüber, wo die Leinenpflicht gilt und wie Hunde geführt werden müssen, um Menschen und Tiere zu schützen.
Laut der Polizeiverordnung der Stadt Grimma besteht in einigen Bereichen eine ausdrückliche Leinenpflicht. Dazu gehören die gesamte Altstadt zwischen Steinbrücke und Hängebrücke, die Bahndammpromenade unterhalb des Stadtwaldes, die Wallgrabenpromenade sowie der Schwanenteichpark. Zudem müssen Hunde an bestimmten Orten wie Kindergärten, Schulen, Haltestellen sowie Spiel- und Sportplätzen immer angeleint werden. Dies gilt ebenfalls bei Festen, Märkten, Paraden und anderen größeren Menschenansammlungen.
Verstöße gegen diese Regelungen können zu Geldbußen von bis zu 5.000 Euro führen. Auch in den Naturschutzgebieten „Döbener Wald“ und „Alte See Ruhmberg“ herrscht Leinenpflicht, wie es die Verordnungen zur Festsetzung dieser Schutzgebiete vorschreiben. Im Wald müssen Hunde laut Sachsenforst nicht dauerhaft an der Leine geführt werden, solange sie sich im Einflussbereich der Halter befinden und keine Gefahr für Wildtiere darstellen. Allerdings ist der Hund anzuleinen, wenn er nicht auf Kommandos reagiert. Der BUND empfiehlt zudem, während der Brut- und Setzzeit von März bis September Hunde auch in geschützten Landschaften, wie im Vogelschutzgebiet Mulde, stets anzuleinen und die ausgewiesenen Wege nicht zu verlassen, um die Tierwelt nicht zu stören. Ausnahmen gibt es für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz sowie für Dienst- und Blindenhunde.