Mutzschen/Leipzig. In der vergangenen Nacht waren Beamte des Autobahnpolizeireviers als zivile Streife in einem „ProViDa“-Fahrzeug (Proof Video Data System) mit eingebautem Kamerasystem zur Geschwindigkeitsmessung und Videoaufzeichnung zur Beweissicherung unterwegs. In einem Baustellenbereich auf der Bundesautobahn 14 in Fahrtrichtung Magdeburg fiel Ihnen zwischen den Anschlussstellen Mutzschen und Klinga ein Ford Focus auf, der mit stark überhöhter Geschwindigkeit die Baustelle durchfuhr.
Aufgrund der Überschreitung fuhr das ProViDa-Fahrzeug vor den Focus und wies diesen, in der Absicht ihn einer Kontrolle zu unterziehen, an, ihm zu folgen. Dieser Aufforderung kam der Fahrzeugführer laut Polizei nicht nach. Er überholte den Funkstreifenwagen und flüchtete. Die Polizeibeamten nahmen unter Einsatz von Blaulicht die Verfolgung auf. In der Absicht, die Kollegen abzuhängen, fuhr der Focus Fahrer abrupt auf den Rastplatz Muldental Süd ab und drehte dort in hoher Geschwindigkeit mehrere Runden, bevor er wieder auf die Bundesautobahn 14 auffuhr und auf dieser seine Flucht fortsetzte.
Die Verfolgung des Focus durch das ProViDa-Fahrzeug wurde nun durch zwei hinzukommende Streifenwagen des Polizeireviers Grimma sowie eines weiteren Streifenwagens der Autobahnpolizei unterstützt.
An der Anschlussstelle Naunhof fuhr das Fluchtfahrzeug von der Bundesautobahn ab und befuhr, weiterhin in überhöhtem Tempo, die Staatsstraße 43 in Richtung Naunhof. Auf seiner weitergehenden Flucht über die S 43 überfuhr der Fahrer des Focus außerdem mehrere rote Ampeln und wurde zudem auch von einem festen Blitzer geblitzt. Nachdem er die Ortslagen Naunhof, Fuchshain, Seifertshain und Leipzig Holzhausen passiert hatte, setzte er auch durch den Leipziger Ortsteil Stötteritz seine Flucht fort. Hier fuhr er schließlich auf Höhe des Gutshof Stötteritz in den Park „Hopfengarten“, hielt sein Fahrzeug an, und setzte seine Flucht zu Fuß fort. Nach kurzer Verfolgung konnte der Fahrzeugführer schließlich im genannten Park gestellt werden.
Bei der Überprüfung seiner Personalien stellten die Beamten fest, dass der Fluchtfahrer (31, deutsch) nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Er muss sich daher nun wegen des Fahrens eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten.