Filmreife Verfolgungsjagd auf der A14 zwischen Mutzschen und Leipzig

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Mutzschen/Leipzig. In der vergangenen Nacht waren Beamte des Autobahnpolizeireviers als zivile Streife in einem „ProViDa“-Fahrzeug (Proof Video Data System) mit eingebautem Kamerasystem zur Geschwindigkeitsmessung und Videoaufzeichnung zur Beweissicherung unterwegs. In einem Baustellenbereich auf der Bundesautobahn 14 in Fahrtrichtung Magdeburg fiel Ihnen zwischen den Anschlussstellen Mutzschen und Klinga ein Ford Focus auf, der mit stark รผberhรถhter Geschwindigkeit die Baustelle durchfuhr.

Aufgrund der รœberschreitung fuhr das ProViDa-Fahrzeug vor den Focus und wies diesen, in der Absicht ihn einer Kontrolle zu unterziehen, an, ihm zu folgen. Dieser Aufforderung kam der Fahrzeugfรผhrer laut Polizei nicht nach. Er รผberholte den Funkstreifenwagen und flรผchtete. Die Polizeibeamten nahmen unter Einsatz von Blaulicht die Verfolgung auf. In der Absicht, die Kollegen abzuhรคngen, fuhr der Focus Fahrer abrupt auf den Rastplatz Muldental Sรผd ab und drehte dort in hoher Geschwindigkeit mehrere Runden, bevor er wieder auf die Bundesautobahn 14 auffuhr und auf dieser seine Flucht fortsetzte.

Die Verfolgung des Focus durch das ProViDa-Fahrzeug wurde nun durch zwei hinzukommende Streifenwagen des Polizeireviers Grimma sowie eines weiteren Streifenwagens der Autobahnpolizei unterstรผtzt.

An der Anschlussstelle Naunhof fuhr das Fluchtfahrzeug von der Bundesautobahn ab und befuhr, weiterhin in รผberhรถhtem Tempo, die StaatsstraรŸe 43 in Richtung Naunhof. Auf seiner weitergehenden Flucht รผber die S 43 รผberfuhr der Fahrer des Focus auรŸerdem mehrere rote Ampeln und wurde zudem auch von einem festen Blitzer geblitzt. Nachdem er die Ortslagen Naunhof, Fuchshain, Seifertshain und Leipzig Holzhausen passiert hatte, setzte er auch durch den Leipziger Ortsteil Stรถtteritz seine Flucht fort. Hier fuhr er schlieรŸlich auf Hรถhe des Gutshof Stรถtteritz in den Park „Hopfengarten“, hielt sein Fahrzeug an, und setzte seine Flucht zu FuรŸ fort. Nach kurzer Verfolgung konnte der Fahrzeugfรผhrer schlieรŸlich im genannten Park gestellt werden.

Bei der รœberprรผfung seiner Personalien stellten die Beamten fest, dass der Fluchtfahrer (31, deutsch) nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Er muss sich daher nun wegen des Fahrens eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten.