Sachsen. Die Mitglieder der Staatsregierung haben in ihrer heutigen Kabinettsitzung eine Anpassung der geltenden Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die geรคnderte Verordnung tritt ab dem 6. Februar in Kraft gilt bis einschlieรlich 6. Mรคrz 2022.
Grundsรคtze
Die Einrichtung von Zonen durch Landkreise und Kreisfreie Stรคdte, in denen die Abgabe sowie der Konsum von Alkohol untersagt sind, ist fortan nicht mehr verpflichtend, sondern kann durch regionale Behรถrden erfolgen. Darรผber hinaus wird die inzidenzbasierte Hotspotregelung aufgehoben, d.h. die Gastronomie muss bei hohen Infektionszahlen nicht mehr schlieรen. Ebenfalls gestrichen wurden die inzidenzbasierten Ausgangsbeschrรคnkungen.
Zugleich entfรคllt die Pflicht zur Kontakterfassung in Einrichtungen oder fรผr Angebote, deren รffnung die Beachtung der 2Gplus-Regel erfordert. Die Altersgrenze fรผr Personen, die einen Impf-oder Genesenennachweis mittels tagesaktuellem Test ersetzen kรถnnen, steigt vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr.
Mit der neuen Verordnung wird die Regelung bzgl. Ausnahme von der zusรคtzlichen Testpflicht nach 2Gplus-Regel klargestellt: Wie bislang auch bleiben Personen, die in Verbindung mit einem vollstรคndigen Impfschutz ein Genesenenzertifikat vorweisen kรถnnen, unbefristet von der Testpflicht befreit.
Allgemeine Regeln
Versammlungen unter freiem Himmel sind mit maximal 5.000 Teilnehmern mรถglich. Weiterhin ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes erforderlich. Fรผr Versammlungen in Innenrรคumen ist die 3G-Regel zu beachten. Es gelten Kapazitรคtsbeschrรคnkungen von entweder 50 Prozent der Raumkapazitรคt aber maximal 500 Teilnehmern oder 25 Prozent mit maximal 1.000 Personen zeitgleich.
Die zulรคssige Zahl der Personen, die an einer Beerdigung teilnehmen kรถnnen, steigt auf 50, wobei weiterhin die 3G-Regel beachtet werden muss.
In Anlehnung an die Vorgaben fรผr Beerdigungen sind Eheschlieรungen ebenfalls mit hรถchstens 50 Personen unter Beachtung der 3G-Regel mรถglich.
Messen und Dienstleistungen
Die Durchfรผhrung von Messen und Kongressen ist wieder mรถglich, wobei Besucher einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel fรผr den Zutritt vorweisen mรผssen. Es gilt eine Begrenzung der Besucherkapazitรคten auf Basis der Grรถรe der Veranstaltungsflรคche: Je vier Quadratmeter ein Besucher.
Schรผler von Fahrschulen, Bootsschulen etc. benรถtigen fรผr die Teilnahme am Unterricht anstelle eines Nachweises nach der 2G-Regel, nur noch einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G). Die Betreiber mรผssen neben der Nachweiskontrolle die Kontakterfassung sicherstellen. Reisebรผros, Versicherungsagenturen o. รค. kรถnnen auch unabhรคngig vom Infektionsgeschehen fรผr den Publikumsverkehr รถffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.
Kultur, Sport und Freizeit
Freizeit- und Kultureinrichtungen kรถnnen unter Beachtung der 2Gplus-Regel unabhรคngig von der Belegung der Krankenhausbetten รถffnen. Fรผr Veranstaltungen wie z. B. Konzerte, Theaterauffรผhrungen oder Sportveranstaltungen mit Publikum sind die Zuschauerzahlen auf entweder 50 Prozent der Hรถchstkapazitรคt aber maximal 500 Besucher oder 25 Prozent und maximal 1.000 Personen begrenzt.
Fรผr Archive, Bibliotheken, zoologischen Gรคrten etc. gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.
Regelungen bei Unterschreitung der Belastungswerte der Krankenhausbetten
Unterschreitet die Belegung der mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf den Normal- und Intensivstationen der sรคchsischen Krankenhรคuser die bekannten Belastungsgrenzen von 1.300 bzw. 420 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so gelten ab dem รผbernรคchsten Tag die folgenden angepassten Erleichterungen:
- Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen keiner Teilnehmerbeschrรคnkung,
- Kunden im Einzelhandel benรถtigen einen Nachweis nach der 3G-Regel und die Beschrรคnkung der รffnungszeiten entfรคllt,
- in der Gastronomie muss innen wie auรen die 2G-Regel Beachtung finden und die รffnungszeiten sind nicht mehr begrenzt,
- fรผr Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen mit Publikumsverkehr wird die Zuschauerzahl auf 50 Prozent der Hรถchstkapazitรคt bzw. maximal 2.000 Personen oder aber 25 Prozent der Gesamtkapazitรคt begrenzt,
- die Kapazitรคtsbeschrรคnkungen fรผr Messen entfallen und
- bei nicht-touristischen รbernachtungen reicht wieder ein Nachweis nach der 3G-Regel aus.
Die Verordnung wird in den nรคchsten Tagen unter dem folgenden Link verรถffentlicht: https://www.coronavirus.sachse