Landkreis Leipzig. Nach den durch Witterungsextreme wie Stรผrme und Trockenheit geprรคgten Jahren rรผckt die Verkehrssicherungspflicht bei Waldbรคumen wieder stรคrker in den Fokus.
Nach mehreren Jahren mit zum Teil extrem geringen Niederschlagsmengen und anhaltenden Hitzeperioden wรคhrend der Vegetationszeit stehen unsere Wรคlder immer noch unter Stress. Dies macht es Schadinsekten wie dem Borkenkรคfer und pilzlichen Schaderregern leichter, die Bรคume zu befallen und sich in unseren Waldbestรคnden auszubreiten. Die Folgen werden mittlerweile vielerorts sichtbar: zahlreiche absterbende oder bereits abgestorbene Einzelbรคume prรคgen das Bild des Waldes. Mitunter werden ganze Waldbestรคnde von toten Bรคumen dominiert. Neben dem Verlust der Waldfunktionen treten dabei auch zunehmend akute Gefahren durch abbrechende รste oder umstรผrzende Bรคume auf. Hier stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit fรผr die Beseitigung der Gefahren im Wald und der Haftung im Schadensfall.
Eine explizite und abschlieรende gesetzliche Regelung zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht fรผr Waldbesitzer existiert leider nicht. Grundsรคtzlich ist jedoch im ยง 11 des Waldgesetzes fรผr den Freistaat Sachsen in Verbindung mit ยง 14 Bundeswaldgesetz geregelt, dass jeder berechtigt ist, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten und dies ausdrรผcklich auf eigene Gefahr geschieht. Demnach besteht fรผr Waldbesitzer innerhalb des Waldes keine Verpflichtung, Waldbesucher vor waldtypischen Gefahren wie herabhรคngenden รsten, nicht stand- oder bruchfesten Bรคumen, vertieften Fahrspuren von forstlichen Maschinen o.รค. zu schรผtzen. In diesem Zusammenhang begrรผnden auch vorhandene Kalamitรคtsbรคume (durch Trockenstress, Kรคferbefall o.รค.) keine Verkehrssicherungspflicht in Bereichen, in denen auch sonst keine derartigen Verpflichtungen bestehen. Vom Borkenkรคfern befallene und trockene Bรคume sind waldtypische Gefahren, auch dann, wenn sie deutlich vermehrt auftreten.
Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist jedoch nicht gรคnzlich ausgeschlossen, sondern auf solche Gefahren beschrรคnkt, die im Wald atypisch sind. Dies kรถnnen beispielsweise nicht sicher gelagerte Holzstapel, unnatรผrliche Hindernisse auf Wegen oder defekte Brรผcken und Gelรคnder sein. Solche Gefahren mรผssen durch geeignete Maรnahmen entweder beseitigt oder deutlich erkennbar mit entsprechenden Warnhinweisen versehen werden. Eine Verpflichtung zum Schutz der Waldbesucher vor Gefahren trifft den Waldbesitzer auch รผberall dort, wo er besondere Einrichtungen fรผr die รffentlichkeit vorhรคlt oder schafft. Dies kรถnnen u.a. Ratsstellen mit Sitzgruppen, Schutzhรผtten oder spezielle Wanderparkplรคtze oder sein. Demgegenรผber ergeben sich allein aus der Ausweisung eines Waldweges als Reit- oder Wanderweg einschlieรlich entsprechender Beschilderung keine gesteigerten Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers im Hinblick auf waldtypische Gefahren.
Eine generelle Verkehrssicherungspflicht greift entlang รถffentlicher Straรen, Wege und Plรคtze sowie gegenรผber Bauwerken auf angrenzenden Grundstรผcken. Diese Verpflichtung trifft allein den Waldbesitzer des an die รถffentliche Straรe o.รค. angrenzenden Grundstรผckes. Auch der Abschluss einer Haftungsverzichtserklรคrung befreit den Waldbesitzer hier nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Die รberwachung der vorgenannten Waldbereiche in angemessenen Zeitabstรคnden (empfohlen zweimal Jรคhrlich im belaubten und unbelaubten Zustand), welche sich bis auf eine Tiefe von etwa zwei Baumlรคngen (im Allgemeinen 60 m) erstrecken sollte sowie die Dokumentation von Kontrollen und ggf. getroffenen Maรnahmen ist daher jedem Waldbesitzenden dringend zu empfehlen, um eventuellen Schadenersatzansprรผchen nach ยง 823 Bรผrgerliches Gesetzbuch wirksam zu begegnen. Um artenschutzrechtliche Konflikte auszuschlieรen ist es, insbesondere wenn es sich um Maรnahmen in Schutzgebieten handelt ratsam, rechtzeitig vor Durchfรผhrung notwendiger Verkehrssicherungsmaรnahmen Kontakt mit der zustรคndigen Naturschutzbehรถrde aufzunehmen.
Die Bevรถlkerung sowie Kommunen kรถnnen sich, wenn sie eine vermeintliche Gefahrenstelle ausmachen, direkt an den Waldbesitzer wenden, um ihn auf die Gefahr aufmerksam zu machen. Ist der Waldbesitzende nicht bekannt, kann die untere Forstbehรถrde beim Landratsamt kontaktiert werden, welche den Hinweis dann prรผft und gegebenenfalls forstaufsichtlich tรคtig wird.