Neue Coronaschutz-Verordnung ab 14. Juni

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Foto: pixabay

Sachsen. Weitere Lockerungen ab 14. Juni – Das sind die neuen Regeln!

Die sรคchsische Staatsregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine neue Sรคchsische Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet. Sie tritt am 14. Juni 2021 in Kraft und gilt bis einschlieรŸlich 30. Juni 2021. Vorgaben fรผr Kitas und Schulen werden ab sofort durch eine eigene Verordnung des Kultusministeriums geregelt. Aufgrund der niedrigeren Inzidenzen werden weitere Lockerungen und Erleichterungen mรถglich.

Geรคnderte Grundsรคtze
Mit der Verordnung werden im Bereich der Grundsรคtze verschiedene Anpassungen vorgenommen. Fortan gilt fรผr sรคmtliche รœberschreitungen wie auch Unterschreitungen von Schwellenwerten, dass die damit verbundenen Regelungen am รผbernรคchsten Tag in Kraft treten, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fรผnf Tagen รผber- bzw. unterschritten worden ist. Damit gilt auch fรผr die 7-Tage-Inzidenzmarke von 35 nicht mehr die 14-Tage-Regelung. Der bisherige Grenzwert von 1.300 Betten auf Normalstation in Sachsen wird um die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erweitert: Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sรคchsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 mรถglich sind.

Kontaktbeschrรคnkungen
Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 bleiben die Kontaktbeschrรคnkungen unverรคndert: Erlaubt sind Treffen von zwei Hausstรคnden โ€“ in geschlossenen Rรคumen mit maximal fรผnf Personen, sonst maximal zehn Personen. Bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 dรผrfen sich bis zu zehn Menschen unabhรคngig von Zahl der Haushalte treffen.
Fรผr Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten รผberlassenen voneinander abgetrennten Rรคumlichkeiten oder Freiflรคchen stattfinden, besteht bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Vollstรคndig Geimpfte und Genesene zรคhlen bei den Kontaktbeschrรคnkungen weiterhin nicht mit.

Maskenpflicht
Im รถffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. In ambulanten wie stationรคren Alten- und Pflegeeinrichtungen kann fรผr Beschรคftigte, zu betreuende oder zu pflegende Personen und Besucher, sofern alle genannten als genesen oder vollstรคndig geimpft gelten, die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske aufgehoben werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist dann ausreichend.

Inzidenzbasierte ร–ffnungen:
Ergรคnzend zu den Regelungen der letzten Verordnung sind ab dem 14. Juni 2021 zusรคtzlich folgende Lockerungen mรถglich:

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fรผnf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem รผbernรคchsten Tag u.a.:

  • Touristische รœbernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung zu Beginn des Aufenthaltes zulรคssig,
  • Messen, Tagungen und Kongresse kรถnne mit tagesaktueller Testung, Hygienekonzept und Kontakterfassung durchgefรผhrt werden,
  • ย An EheschlieรŸungen dรผrfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, die Testpflicht bei mehr als zehn Teilnehmenden bleibt bestehen,
  • beim Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im AuรŸenbereich etc. wird die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung aufgehoben,
  • Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchรถren sind unter den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung und Nachweis einer tagesaktuellen Testung mรถglich,
  • Gruppensport von bis zu 30 Minderjรคhrigen ist auch auf AuรŸensportanlagen ohne Test mรถglich,
  • Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes, der Kontakterfassung sowie einer Testpflicht fรผr Besucher zulรคssig,
  • Seilbahnen wie auch die Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr oder der touristische Bahn- und Busverkehr kรถnnen mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Gรคste stattfinden.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fรผnf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem รผbernรคchsten Tag u.a.:

  • GroรŸveranstaltungen mit รผber 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit genehmigtem Hygienekonzept, den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht zulรคssig,
  • Mensen und Kantinen kรถnnen ohne Testpflicht, aber mit Kontakterfassung รถffnen,
  • Die ร–ffnung von Hallenbรคdern, Kurbรคdern, SpaรŸbรคdern, Hotelschwimmbรคdern, Wellnesszentren und Thermen ist mรถglich, wobei neben einem Hygienekonzept die Kontakterfassung und die tagesaktuelle Testung der Besucher benรถtigt wird. Fรผr Minderjรคhrige entfรคllt in Freibรคdern die Testpflicht,
  • Indoorspielplรคtze, Zirkusse, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen kรถnnen mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Kunden รถffnen.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fรผnf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 35, gilt ab dem รผbernรคchsten Tag u.a.:

  • Die Pflicht zur Kontakterfassung im AuรŸenbereich der Gastronomie entfรคllt,
  • ร–ffentliche Festivitรคten sowie Feiern auf รถffentlichen Plรคtzen mit Hygienekonzept sind zulรคssig,
  • An EheschlieรŸungen und Beerdigungen dรผrfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfรคllt,
  • Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausรผbung fรคllt weg,
  • Saunen, Dampfbรคder- und -saunen kรถnnen mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher รถffnen,
  • Diskotheken, Clubs und Musikclubs dรผrfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung รถffnen,
  • Der Betrieb von Prostitutionsstรคtten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit (genehmigtem) Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage fรผr die Kunden zulรคssig,
  • Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Fรผr folgende Ausnahmen bleibt die Testpflicht bestehen:
    – Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
    – Messen im Innenbereich,
    – GroรŸveranstaltungen,
    – Dampfsaunen, Dampfbรคder, Saunen,
    – Prostitutionsangebote.

Die Verordnung wird zeitnah unter https://www.coronavirus.sachsen.deย (ยปAmtliche Bekanntmachungenยซ) eingestellt.