Darum kippte das OVG die Ausgangssperre und den 15-Kilometer-Radius

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Sachsen. Das Sรคchsische Oberverwaltungsgericht hatte in einem Eilverfahren die Ausgangssperre und den 15-Kilometer-Radius in Sachsen gekippt.

Im Freistaat Sachsen galt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschrรคnkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft war in dieser Zeit nur aus nรคher genannten triftigen Grรผnden zulรคssig. Auch in der รผbrigen Zeit war gemรครŸ ยง 2b Abs. 1 Satz 1 SรคchsCoronaSchVO das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Die von der Verordnung aufgefรผhrten triftigen Grรผnde waren jedoch vielgestaltiger als in ยง 2c SรคchsCoronaSchVO. Unter anderem galtย  Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft als ein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung.

Nach Auffassung des Senats erweisen sich die angegriffenen ausgangsbeschrรคnkenden Regelungen voraussichtlich als rechtswidrig, da sie nicht den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes entsprochen hรคtten. Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Ausgangsbeschrรคnkungen nur zulรคssig, wenn bei Berรผcksichtigung aller bisher getroffenen anderen SchutzmaรŸnahmen eine wirksame Eindรคmmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefรคhrdet wรคre. Fรผr die ausgangsbeschrรคnkenden Regelungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung wurde jedoch, anders als etwa zur Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020, eine konkrete Begrรผndung nicht mitgeteilt. Damals wurden zur Begrรผndung der Inzidenzwert von รผber 300 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und die damit einhergehende Gefahr einer รœberlastung des Gesundheitswesens sowie die konkrete Gefรคhrdung der Gesundheit der Bevรถlkerung angefรผhrt.

Diese Begrรผndung lasse sich auf die derzeitige Situation nicht รผbertragen und wurde vom Freistaat auch nicht รผbernommen. Weitere Erwรคgungen des Freistaates zur Erforderlichkeit der Ausgangssperre seien aber ebenfalls nicht ersichtlich. Es sei laut OVG nicht erkennbar, dass der Freistaat im Vorfeld des aktuellen Verordnungserlasses die Notwendigkeit der weiteren Anordnung von Ausgangsbeschrรคnkungen bewertet habe. In zwei weiteren Verfahren habe das OVG aber entsprechende Antrรคge abgelehnt weitere MaรŸnahmen der Coronaschutzverordnung vorlรคufig auรŸer Vollzug zu setzen. Nach Auffassung des OVG sei unter anderem die SchlieรŸung von Einkaufszentren und Einzel- oder GroรŸhandel sowie Ladengeschรคften und Gastronomiebetrieben voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Das OVG hat insoweit an bereits ergangene Entscheidungen angeknรผpft und den Antrag eines Textileinzelhandelsunternehmens mit angegliedertem Gastronomiebetrieb abgelehnt.