Sachsen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte in einem Eilverfahren die Ausgangssperre und den 15-Kilometer-Radius in Sachsen gekippt.
Im Freistaat Sachsen galt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft war in dieser Zeit nur aus näher genannten triftigen Gründen zulässig. Auch in der übrigen Zeit war gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Die von der Verordnung aufgeführten triftigen Gründe waren jedoch vielgestaltiger als in § 2c SächsCoronaSchVO. Unter anderem galt Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft als ein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung.
Nach Auffassung des Senats erweisen sich die angegriffenen ausgangsbeschränkenden Regelungen voraussichtlich als rechtswidrig, da sie nicht den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes entsprochen hätten. Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Ausgangsbeschränkungen nur zulässig, wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre. Für die ausgangsbeschränkenden Regelungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung wurde jedoch, anders als etwa zur Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020, eine konkrete Begründung nicht mitgeteilt. Damals wurden zur Begründung der Inzidenzwert von über 300 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und die damit einhergehende Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens sowie die konkrete Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung angeführt.
Diese Begründung lasse sich auf die derzeitige Situation nicht übertragen und wurde vom Freistaat auch nicht übernommen. Weitere Erwägungen des Freistaates zur Erforderlichkeit der Ausgangssperre seien aber ebenfalls nicht ersichtlich. Es sei laut OVG nicht erkennbar, dass der Freistaat im Vorfeld des aktuellen Verordnungserlasses die Notwendigkeit der weiteren Anordnung von Ausgangsbeschränkungen bewertet habe. In zwei weiteren Verfahren habe das OVG aber entsprechende Anträge abgelehnt weitere Maßnahmen der Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach Auffassung des OVG sei unter anderem die Schließung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften und Gastronomiebetrieben voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Das OVG hat insoweit an bereits ergangene Entscheidungen angeknüpft und den Antrag eines Textileinzelhandelsunternehmens mit angegliedertem Gastronomiebetrieb abgelehnt.