Sachsen. Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett Freitag eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschรคrfungen beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudรคmmen.
Sie gilt vom 14. Dezember bis einschlieรlich 10. Januar 2021. Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschrรคnkungen sowie eine nรคchtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Groรteil der Geschรคfte und Lรคden schlieรen. Der Alkoholausschank und โkonsum in der รffentlichkeit ist verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der รffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen.
Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nรถtige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkรคufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundeslรคndern oder im Ausland. Treffen im รถffentlichen und privaten Raum sind auf hรถchstens zwei Hausstรคnde bis maximal fรผnf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zรคhlen nicht mit. Anlรคsslich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12 Uhr bis 27. Dezember 12 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulรคssig. Erlaubt sind Beerdigungen und Eheschlieรungen mit maximal zehn Personen.
Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Grรผnde sind unter anderem:
โขย ย ย ย der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt
โขย ย ย ย unaufschiebbare Prรผfungen
โขย ย ย ย Einkaufen fรผr den tรคglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nรคchstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/Einkรคufe des tรคglichen Bedarfs.
โขย ย ย ย Besuch bei Partnern, Hilfsbedรผrftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhรคusern
โขย ย ย ย Treffen und Besuche mit Angehรถrigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fรผnf Personen bzw. anlรคsslich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen.
โขย ย ย ย Begleitung Sterbender und Beerdigungen
โขย ย ย ย Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstรผcks unter Einhaltung der Kontaktbeschrรคnkungen
Bei landesweit fรผnf Tagen andauernder รberschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22 und 6 Uhr frรผh eine erweiterte Ausgangsbeschrรคnkung (Ausgangssperre). Maรgeblich hierfรผr sind die verรถffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Grรผnden zulรคssig:
โขย ย ย ย Ausรผbung des Berufs
โขย ย ย ย Weg zur Kindernotbetreuung
โขย ย ย ย Besuch des Ehe- oder Lebenspartners
โขย ย ย ย Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
โขย ย ย ย Besuch hilfsbedรผrftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
โขย ย ย ย Arztbesuch
โขย ย ย ย Begleitung Sterbender
โขย ย ย ย Unabdingbare Versorgung von Tieren
โขย ย ย ย in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst
โขย ย ย ย Heiligabend und Silvesternacht
Schlieรen mรผssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschรคfte mit Ausnahme zulรคssiger Telefon- und Online-Angebote ausschlieรlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die รffnung von folgenden Geschรคften und Mรคrkten des tรคglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getrรคnkemรคrkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitรคtshรคuser, Optiker, Hรถrakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschรคfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbรคumen, Tankstellen, Wertstoffhรถfe, Kfz- und Fahrradwerkstรคtten sowie einschlรคgige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende und โvermarktende Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Floristen.
Die Kundenbeschrรคnkungen pro Quadratmeter in Geschรคften gelten weiterhin. Die zulรคssige Hรถchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.
Die zustรคndigen kommunalen Behรถrden kรถnnen abhรคngig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschรคrfende Maรnahmen ergreifen, die der Eindรคmmung des Infektionsgeschehens dienen.
Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschlieรlich ortsfest und mit hรถchstens 1000 Teilnehmern zulรคssig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fรผnf Tagen andauernder รberschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fรผnf Tage andauernden รberschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall kรถnnen Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Zu den Beschrรคnkungen im Schul- und Kitabetrieb sowie zur Notbetreuung informiert das Kultusministerium separat:ย https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/244085