(Update) Neue Allgemeinverfügung für den Lankreis Leipzig ab Samstag (24.10.2020)

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Foto: pixabay

Landkreis Leipzig. Das Landratsamt reagiert auf die steigenden Coronafallzahlen nun wie angekündigt mit einer Allgemeinverfügung:

Die Allgemeinverfügung unterscheidet dabei zwei Stufen je nach Inzidenzzahl und orientiert sich in großen Teilen an die Vorgabe der sächsischen Coronaschutzverordnung. Die Allgemeinverfügung des Landkreises ist ab 24.10.2020 in Kraft. >>>Allgemeinverfügung zum Download<<<

Ab Samstag gelten im Landkreis Leipzig verschärfte Maßnahmen. „Flächendeckend, also an allen Orten, muss überall dort Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wo Menschen dichter und enger zusammen kommen und der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann“, informierte Landkreis-Sprecherin Brigitte Laux in einer Pressemitteilung. Für Alkoholausschank gibt es laut der neuen Verfügung eine Sperrstunde. Bei der Inzidenzzahl über 35, darf von 23 bis 5 Uhr kein Alkohol mehr ausgeschenkt werden, bei einem Wert über 50 schon ab 22 Uhr nicht.

Bis auf den Unterricht müssen Schüler nun im Gebäude und auf dem Schulgelände Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Für Familienfeiern gelten die ANgaben aus der sächsischen Coronaverordnung die ebenfalls am Samstag in Kraft tritt.

Wenn die kritischen Schwellenwerte, also 35 und 50 schwanken sei eine Einordnung schwierig, diesbezüglich seien auch die Vorgaben aus dem Freistaat noch nicht eindeutig geklärt. Generell solle man davon ausgehen, „dass insgesamt die Tendenz eher steigend ist“, teilte uns Laux telefonisch auf Nachfrage mit.

Update und Konkretiesierung vom 26.10.2020:
Die folgenden verschärften Maßnahmen gelten somit verpflichtend und mindestens für die kommenden sieben Tage (mindestens bis 2. November):

  • Feierlichkeiten ausschließlich im Familien- und Freundeskreis im öffentlichen und privaten Raum mit bis zu zehn Personen aus höchstens zwei Hausständen zulässig
  • Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungsstätten sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum, ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen
  • Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen (z.B. Bushaltestellen, Spielplätze, Wochenmärkte), auch bei Versammlungen
  • Sperrstunden von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages in Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. Kein Alkoholausschank
  • Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts
  • Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr
  • Max. 100 Teilnehmer bei Veranstaltungen, Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein neues Hygienekonzept mit dem Gesundheitsamt abgestimmt ist.
  • Wenn der Inzidenzwert von 50 nicht binnen zehn Tagen unterschritten wird, sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder fünf Personen beschränkt

Wenn der Wert beispielsweise am morgigen Dienstag unter 50 liegt, bleiben die verschärften Maßnahmen trotzdem gültig. Die Auflagen können nur gelockert werden, wenn im Landkreis Leipzig der Inzidenzwert sieben Tage in Folge jeden Tag unter 50 Neuinfektionen pro 100.00 Einwohnern liegt.